Geldersatz durch Mieter statt Schönheitsrep. auch
Schuldet der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen, so kommt ein Anspruch auf Geldersatz in Betracht, wenn die Schönheitsreparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen nicht ausgeführt werden, weil der Vermieter die Mieträume anschließend umbauen will und deshalb an einer Sachleistung des Mieters nicht mehr interessiert ist. In einem solchen Fall würde es regelmäßig in Widerspruch zum Inhalt des Mietvertrages stehen, den Mieter von seiner Verpflichtung zu befreien, ohne dass er hierfür einen Ausgleich entrichten müsste (BGH - XII ZR 220/99 - 05.06.2002).
Das OLG bestätigt damit die von Mieterseite nicht nachvollziehbare Rechtsprechung einer Zahlungspflicht. Diese gilt auch dann, auch wenn der Mieter selbst die Arbeiten nicht durchführen darf, da der Vermieter umbaut.
OLG Koblenz Az. 10 U 832/12 vom 12.04.2013